Begründet wird die Änderung des Auszahlungszeitpunktes, der sonst üblicherweise im laufenden Monat ausgezahlten Abschläge, mit einer Gesetzesänderung im EEG. Der Netzbetreiber beruft sich dabei auf §19 (2) EEG 2014, nach dem der Netzbetreiber zur monatlichen Abschlagszahlung eines Monats zum 15. des Folgemonats zu leisten hat.
An dieser Stelle wird so manch Anlagenbetreiber denken: "Irgendwie komisch, aber das Geld kommt ja dann nur einen Monat später - hauptsache es kommt." Je mehr man jedoch über diese Praxis nachdenkt, desto mehr kritische Fragezeichen tun sich auf. Vor allem wenn man an den Bestandsschutz von Anlagen denkt, die noch vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 ans Netz gegangen sind. Was ist mit Anlagen, die unter ganz anderen Konditionen ans Netz gegangen sind. Kann man hier einfach rückwirkend (!) als Netzbetreiber die neuen Regelungen des EEG 2014 anwenden und sich einfach auf § 19 (2) berufen?
Aus unserer Sicht birgt ein solches Vorgehen der Netzbetreiber ein enormes
Konfliktpotenzial. Man denke hier beispielswiese an die vielen Großanlagen, die in Bezug auf die Finanzierung nicht unerhebliche monatliche Belastungen hervorrufen und über die Einspeisevergütung ausgeglichen werden müssen. Bei einer höheren monatlichen Rate kann eine Lücke von einem Monat richtig wehtun und führt bei Anlagenbetreibern mit größeren PV-Anlagen eventuell zu ernstzunehmenden Liquiditätsengpässen. Insofern befürchten wir, dass sich
die Netzbetreiber durch ein solches Vorgehen auf Kosten der Anlagenbetreiber bereichern. Sicherlich geht es hierbei um Milliardenbeträge, die
hier offenkundig auf Basis einer fragwürdigen Gesetzesgrundlage bundesweit um einen Monat nach hinten geschoben
werden. Unser Rechtsgefühl sagt uns, dass an dieser Stelle etwas gewaltig
schief läuft.
Zudem stellen wir uns die Frage, ob denn auch die unzähligen Stromkunden im Bundesgebiet ihre EEG-Umlage auch entsprechend später entrichten müssen!? Komischerweise hat keiner unserer Mitarbeiter in der letzten Zeit einen Brief bekommen, in dem steht, dass die EEG-Umlage auch entsprechend später immer erst im Folgemonat zu entrichten ist. Damit ist das Vorgehen der Netzbetreiber überaus fraglich, da die Waage ein starkes Übergewicht auf der Einnahmenseite verbucht - so unsere Auffassung.
Aus diesem Grunde haben wir heute eine Anfrage an die EEG-Clearing-Stelle gerichtet. Wir bleiben gespannt und halten unsere Blogleser auf dem Laufenden...