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Dienstag, 28. August 2018

Energieausweise verlieren ihre Gültigkeit


 Energieausweise verlieren ihre Gültigkeit
Tim Reckmann / pixelio.de
Nach 10 Jahren sind Energieausweise ungültig. Nun laufen die im Jahr 2008 erstmalig erstellten Energieausweise ab. Sobald ein Nutzerwechsel stattfindet und vermietet oder verkauft wird, ist der Energieausweis zu erneuern. Generell ist die Erstellung laut der Energieeinsparverordnung verbindlich vorgeschrieben.

Dies betrifft ebenfalls eine Wohnung bei Eigentümergemeinschaften, wird dort neu vermietet oder verkauft, ist ebenfalls ein Energieausweis für das gesamte Gebäude zu erstellen.

Aufgrund des Energieausweises haben mögliche Mieter oder Käufer die Möglichkeit den energetischen Zustand des Objektes einzuschätzen, schreibt www.enbausa.de. Auf der Farbskala werden Effizienzklassen abgebildet. Die Effizienzklasse „A“ bildet Immobilien ab, die äußerst positiv zu bewerten sind. Die Einordnung in die Klasse „G“ und „H“ spricht für einen eher schlechten energetischen Zustand der Immobilie. Die tatsächlichen Energiekosten bildet der Ausweis jedoch nicht ab, sodass der Einfluss der jeweiligen Bewohner nicht berücksichtigt wird.

Ist kein Verkauf bzw. keine Vermietung vorgesehen, ist auch kein Energieausweis notwendig. Sollte ein Nutzerwechsel stattfinden, begeht man bei Nichterstellung eine Ordnungswidrigkeit, so das Internetportal www.enbausa.de. Werden Modernisierungsmaßnahmen vorgenommen, beispielsweise ein Fensteraustausch wird sich der energetische Zustand des Objektes verbessern. Somit ist die Erstellung eines Energieausweises sinnvoll und die Maßnahmen fließen in den Ausweis ein, wodurch dieser besser ausfällt.

Donnerstag, 19. Oktober 2017

Energieausweise gewinnen an Bedeutung


Energieausweise gewinnen an Bedeutung
Tim Reckmann / pixelio.de 
Durch die Aufklärungspflicht der Makler, spielt der Energieausweis eine immer größere Rolle.

Bereits bei der Schaltung von Immobilienanzeigen ist es laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) obligatorisch die energetisch relevanten Daten aufzuführen, schreibt www.enbausa.de. Aus dem Urteil der Deutschen Umwelthilfe (DUH) geht hervor, dass die Immobilienmakler verpflichtet sind, diese Informationen in den Anzeigen anzugeben.

Der Energieausweis ermöglicht Verbrauchern den energetischen Zustand der Immobilie sowie mögliche Folgekosten einschätzen zu können. Zudem ermöglicht die Vorlage eines Energieausweises eine begründete Kauf- oder Mietentscheidung zu treffen sowie energetische Sanierungen von Wohngebäuden zu erhöhen. Dies führt zu Kosteneinsparungen und hat positive Auswirkungen auf den Klimaschutz, so das Internetportal www.enbausa.de.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sich alle vorliegenden Daten aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige wiederfinden. Makler, die diese Vorgaben nicht beachten, wurden bereits durch das Oberlandesgericht verurteilt, berichtet www.enbausa.de.

Sind die Daten in der Immobilienanzeige vollständig angegeben, bietet es den Verbrauchern die Möglichkeit, den Energieverbrauch unterschiedlicher Objekte miteinander zu vergleichen. Seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) betont Herr Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, dass bereits beim Inserieren die Pflichtangaben aus dem Energieausweis anzugeben sind.

Donnerstag, 3. Juli 2014

14. Weyher Umwelttag am 20. Juli 2014

In diesem Jahr findet der Umwelttag am 20. Juli 2014 auf dem Marktplatz Kirchweyhe statt. Umwelt- und Naturschutz stehen auch auf dem 14. Weyher Umwelttag im Vordergrund.
Zum ersten Mal präsentiert sich der Umwelttag auf dem Marktplatz in Weyhe, auf welchem neben einem vielseitigen Unterhaltungsprogramm für Jung und Alt zahlreiche Informations- und Verkaufsstände auf die Besucher warten. Ein Kinderaktionsprogramm und Live-Musik runden diesen Tag ab.

Bild: Andreas Hermsdorf / pixelio.de
Während die Kinder sich auf dem Kinderflohmarkt den ganzen Tag das Taschengeld aufbessern können, stehen den Eltern Fachfirmen und Dienstleister aus verschiedenen Bereichen, aber auch Vereine und Verbände bei Fragen und Informationsbedarf mit Rat und Tat zur Seite.
Zusammen mit der swb und Avacon informiert die Energie-Agentur Weyhe über Energieeinspar-Möglichkeiten und aktuelle Förderprogramme.

Auch für das leibliche Wohl ist an diesem Tag gesorgt. Im Angebot ist eine vielfältige Auswahl an Köstlichkeiten aus ökologischer Erzeugung.


Biolanderzeugnisse gibt es beim Biolandhof "Hahnenfeld", sowie beim Biolandhof "Schwarzes Moor".

Frischnudeln aus eigener Produktion mit frischen Zutaten aus biologischem Anbau kann man bei "Die Nudelei" kosten, die auf zahlreichen Wochenmärkten in Norddeutschland unterwegs ist.

Crepes58 hat passend zur Saison verschieden süße und herzhafte Crepeskreationen aus überwiegend ökologischen Zutaten im Angebot.

Zu einer Tasse Kaffee und einem Stück Kuchen oder Torte lädt Petra´s Partyservice herzlich ein.

Als Durstlöscher stehen am Getränkestand Bier oder leckere Fruchtsäfte zur Verfügung.

Das Veranstaltungsprogramm:

•    11 Uhr Eröffnung des Umwelttages und Begrüßung durch den Bürgermeister
•    ca. 11:15 Uhr Samba Gruppe „Samba Sabor“ (angefragt)
•    ab 11:30 Uhr Präsentation der Informations- und Verkaufsstände mit Kinderaktionsprogramm und Kinderflohmarkt
•    11:30 bis 17:30 Uhr Uncle Snake – Rock, Blues, Folk
•    18 Uhr Ende der Veranstaltung

Freitag, 27. Juni 2014

Neue EnEV 2014 - entscheidendes Potenzial im Bestand

Bei Bestandsgebäuden bleiben die Mindestanforderungen für grundlegende Sanierungen nach Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 01. Mai 2014 weitestgehend unverändert. 

Der Neubau-Standard hingegen hat sich verschärft. Ab 2016 liegt der maximale Primärenergiebedarf im Gegensatz zu heute um 25 Prozent niedriger. Strom als Energieträger wird im Vergleich zur bisherigen EnEV leicht begünstigt, so die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Bild: lichkunst.73 / pixelio.de
Neubau:
Alle Neubauten müssen ab 2021 gemäß EU-Vorgaben einem Niedrigstenergiestandard ("fast bei null liegender Energiebedarf") entsprechen. Dies führt dazu, dass die Verschärfung des Ordnungsrechtes für Neubauten ein zwingender Schritt in diese Richtung ist.
Mehr als 50 Prozent der 2013 gebauten Immobilien wurden durch das KfW-Programm "Energieeffizient Bauen" gefördert und erfüllen somit bereits den energetischen Standard der EnEV 2014. Die KfW-Effizienzhäuser übersteigen sogar schon heute die Ziele der neuen EnEV 2014.


Bild: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de
Bestand:
Das entscheidende Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz in Wohngebäuden liegt laut KfW vor allem bei den bestehenden Gebäuden. Der Wohnungsneubau in Deutschland macht mit nur einem Prozent einen geringen Anteil aller Wohngebäude aus, so die KfW in einer aktuellen Pressemitteilung. Trotzdem wurden im Jahr 2013 fast 11 Prozent mehr Wohnungsneubauten genehmigt als im Jahr zuvor. Jedoch spielt der Wohnungsneubau im Vergleich zum Gebäudebestand mit einem Anteil von unter einem Prozent Anteil an allen Wohngebäuden deutschlandweit eine eher untergeordnete Rolle.

Das deutsche Energiekonzept fordert bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand. Rund 9 Millionen Wohngebäude in Deutschland sind laut KfW unzureichend gedämmt -  das ist über die Hälfte aller Wohngebäude in der Bundesrepublik. Dementsprechend hoch ist das Sanierungs- und Energieeinsparpotenzial.

Zwar werden die Energieeffizienzvorgaben für Bestandsgebäude in der neuen EnEV nicht verschärft, trotzallem ist es zum Einen wichtig die Anzahl der Sanierungen deutlich zu erhöhen; zum Anderen muss die Sanierungstiefe angehoben werden, um die Ziele der Bundesregierung erreichen zu können. Folglich müsse die Sanierungsquote laut KfW von einem auf zwei Prozent verdoppelt werden, um die Ziele erreichen zu können.

Die Treibhausgasminderung in Verbindung mit der Energieeffizienz sind tragende Säulen der Energiewende. Welches Potenzial hierbei in Wohngebäuden steckt, zeigen die KfW-Programme "Energieeffizient Bauen und Sanieren". Förderfälle, die diese Programme in Anspruch nehmen, sparen regelmäßig rund 2.000 GWh pro Jahr an Energie ein. Somit tragen die KfW-Programme jährlich rund 20 Prozent zu dem Ziel, den Wärmebedarf bis 2020 um insgesamt 20 Prozent zu senken bei – so die KfW.

Über 800.000 Tonnen jährliche Treibhausgasemissionen können mit den Energieeinsparungen aus 2013 eingespart werden. Bis 2020 sollen die CO2-Emissionen um 40 Prozent reduziert werden. Geht man davon aus, dass die privaten Haushalte proportional beteiligt werden, realisieren die KfW-Programme somit rund ein Drittel der jährlich erforderlichen Reduktion.
Verlangt wird eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden. Beim Neubau wird die EnEV deutlich verschärft. Und trotzdem liegt das größte Potenzial bei den Bestandsgebäuden, nur muss hier die Tiefe der Maßnahmen deutlich ausgebaut werden um die Anforderungen der Bundesregierung zu realisieren. Schon heute gehen die Fördermaßnahmen der KfW, mit zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen, über die Anforderungen der EnEV hinaus. Energetische Sanierungen lohnen sich demnach also nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch und gesamtwirtschaftlich.

Mittwoch, 14. Mai 2014

Info-Abend: Klimaschutz Weyhe PLUS -Die neue EnEV 2014-


Das Weyher Klimaschutzbündnis KLIMASCHUTZ Weyhe PLUS wendet sich mit dem Info-Abend „Die neue Energieeinsparverordnung 2014 – Was bedeutet das für Eigentümer, Makler und Gewerbetreibende?“ am 20. Mai im Rathaus der Gemeinde Weyhe um 19.00 Uhr an Bürger, die sich über die neuen gesetzlichen Pflichten der Energieeinsparverordnung 2014 bei Bestandsimmobilien informieren möchten. Die eingeladenen Referenten beleuchten das Thema praxisnah mit Beispielen, um die Konsequenzen für Eigentümer auch mit Blick auf den neuen Energieausweis zusammenzufassen.    

Am 01. Mai dieses Jahres ist die neue Energieeinsparverordnung - kurz EnEV 2014 - in Kraft getreten. Seitdem gelten verschärfte Anforderungen, die neben Eigentümern auch Immobilienmakler und Gewerbetreibende betreffen. Zentrale Änderungen beziehen sich bei Bestandsgebäuden vor allem auf den Energieausweis. Nach dem alten Recht mussten Eigentümer den Energieausweis lediglich auf Verlangen vorzeigen. Mit den gesetzlichen Änderungen muss der Energieausweis jedoch nun bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorliegen. Zudem muss der Ausweis seit dem 01. Mai bei einem Nutzerwechsel auch ausgehändigt werden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

Die Energieausweispflicht betrifft auch Gewerbetreibende, die Gebäude zum Beispiel neu vermieten oder untervermieten. Aber auch für Immobilienanzeigen hat sich einiges geändert, denn seit Mai 2014 müssen beispielsweise Kennwerte aus dem Energieausweis mit in der Anzeige veröffentlicht werden, wenn man keine Bußgelder oder Abmahnungen riskieren will. Zusammen mit Birgitt Strittmatter, Geschäftsführerin von dem Achimer Ingenieur- und Sachverständigenbüro „Das Energiehaus“, referiert Dennis Krugmann vom Weyher Energieberatungsunternehmen enerpremium zur neuen Energieeinsparverordnung.

Der Info-Abend startet am Montag, den 20. Mai, um 19.00 Uhr im Ratssaal der Gemeinde Weyhe. Das Ende der Veranstaltung ist um 20.30 Uhr angesetzt.

Donnerstag, 8. Mai 2014

EnEV 2014: Energieausweis-Pflichtangaben in Immobilienanzeigen

Die neue Energieeinsparverordnung 2014 (kurz EnEV 2014) ist am 01. Mai 2014 in Kraft getreten. Seitdem haben viele Immobilienmakler aufgrund nicht gemachter Energieausweis-Pflichtangaben in Immobilienanzeigen zum Energieausweis bereits Abmahnungen erhalten.

Doch welche Angaben müssen in den Immobilienanzeigen nun nach der EnEV 2014 gemacht werden? 




In Immobilienanzeigen müssen für Wohngebäude folgende Pflichtangaben gemacht werden:
  • Art des ausgestellten Energieausweises (Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis)
  • Energetischer Kennwert, das heißt also Endenergiebedarf oder Endenergieverbrauch in kWh/m²a
  • Baujahr des Gebäudes 
  • Angaben zum Energieträger bzw. Befeuerungsart (z.B. Gas-Zentralheizung) 
  • Energieeffizienzklasse (A+ bis H). Dies gilt nicht für Energieausweise, die vor dem 01.05.2014 ausgestellt worden sind

Wenn Sie zeitnah einen Energieausweis benötigen, helfen wir Ihnen gerne. Kontaktieren Sie uns per E-Mail (info(at)enerpremium.de) oder Telefon (04203 / 80 41 84).

Mittwoch, 30. April 2014

Der Energieausweis im Kontext der neuen EnEV 2014


Am 01. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung - kurz EnEV 2014 - in Kraft. Ab dann gelten verschärfte Anforderungen, die neben Eigentümern auch Immobilienmakler und Gewerbetreibende betreffen. Zentrale Änderungen beziehen sich bei Bestandsgebäuden vor allem auf den Energieausweis. Nach dem alten Recht mussten Eigentümer den Energieausweis lediglich auf Verlangen vorzeigen. Mit den gesetzlichen Änderungen muss der Energieausweis jedoch nun bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorliegen. Zudem muss der Ausweis seit dem 01. Mai bei einem Nutzerwechsel auch ausgehändigt werden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

Doch welche Änderungen gibt es noch? Und wann brauche ich überhaupt einen Energieausweis? Wir fassen für Sie zusammen...


Bisher wurden laut des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) lediglich für 10% der in Deutschland vorhandenen Immobilien Energieausweise ausgestellt. Eine relativ klein wirkende Zahl, wenn man bedenkt, dass der Energieausweis schon seit längerem in der Energieeinsparverordnung (kurz EnEV) gesetzlich verbindlich verankert und vorgeschrieben ist.

Es lässt sich also festhalten, dass es dem Energieausweis immer noch an Bekanntheit und damit an Akzeptanz fehlt, obwohl es bei Nichtvorhandensein eines solchen Ausweises in bestimmten Fällen nicht unerhebliche Sanktionen gibt. Immerhin kann bei der Nichtvorlage des Ausweises ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt werden.

Sicherlich ist ein wesentlicher Grund für die gegenwärtige Verunsicherung in diesem Bereich die Existenz von zwei Ausweisarten: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis. Bereits an dieser Stelle tauchen aus gutem Grund viele Fragezeichen auf. Daher möchten wir für Sie zusammenfassend auf die Unterschiede näher eingehen und ein wenig Licht in die Dunkelheit bringen. Kernfragen sind hier also:

1.) Wann brauche ich einen Energieausweis?
2.) Verbrauchs- & Bedarfsausweis: Wie unterscheiden sich die Energieausweisarten?
3.) Welchen Energieausweis brauche ich?
4.) EnEV 2014: Was ändert sich beim Energieausweis?

Wann brauche ich einen Energieausweis?

Grundsätzlich wird ein Energieausweis bei bestehenden Gebäuden immer dann benötigt, wenn ein Nutzerwechsel bevorsteht. Wird also eine Immobilie verkauft oder neu vermietet, muss zwingend ein Energieausweis vorliegen, der dem Kauf- oder Mietinteressenten auf Verlangen vorgelegt werden kann. Achtung: Ab dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Ab dann muss den Käufern oder Mietern der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit).

Der Energieausweis muss zudem generell bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen sowie Erweiterungen von Gebäuden ausgestellt werden.

Zusammengefasst besteht in folgenden Fällen die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises:
  • Bau eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes
  • Erweiterungen und Sanierungen eines Gebäudes im größeren Stil
  • Verkauf eines Wohn- bzw. Nichtwohngebäudes
  • Bevorstehender Mieterwechsel in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude (insbesonderebei Teilvermietungen und Leasing)
  • Öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr, die mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben (insbesondere Aushang-Pflicht)
Achtung: Mit der neuen EnEV 2014 muss ab dem 01.05.2014 in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr ein Ausweis schon dann ausgehangen werden, wenn die Nutzfläche größer als 500 m² ist. Es besteht also schon bei kleineren Flächen eine Aushang-Pflicht. Zudem wird die Aushang-Pflicht auf privatwirtschaftliche Bauten (z.B. Kinos, Theater, Banken, größere Läden, Kaufhäuser usw.) mit Publikumsverkehr ausgedehnt. Die Pflicht des Aushangs gilt auch für Mieter respektive Pächter.

Für folgende Gebäude ist der Energieausweis unverbindlich:
  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Ferienhäuser
  • Kleine unbeheizte Gebäude mit einer Nettogesamtfläche, die 50 m² nicht übersteigt
  • Abrissgebäude
  • Kirchen
Auch wenn die Energieeinsparverordnung bei einigen Objekten keinen Energieausweis verbindlich vorschreibt, können Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden, Ferienhäuser oder kleineren Gebäuden natürlich dennoch ein berechtigtes Interesse an einem Energieausweis haben – verbindlich vorgeschrieben im Sinne des Gesetzes ist er in diesen Fällen allerdings nicht.

Wie unterscheiden sich die Energieausweisarten?

In Bezug auf den Energieausweis gibt es zwei verschiedene Ausweistypen bzw. Ausweisarten: Den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis.

Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird lediglich auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs der Nutzer erstellt. Somit ist die im Verbrauchsausweis berechnete Energieeffizienz durch das Nutzerverhalten verzerrt. Schließlich spiegelt ein so erstellter Ausweis das Verhalten der Bewohner wider und bildet damit nicht den eigentlichen Zustand des Gebäudes ab. Aus diesem Grunde ist der bedarfsorientierte Ausweis weitaus präziser, denn der Bedarfsausweis zeigt wie energieeffizient das Gebäude ist.

Der Bedarfsausweis berücksichtigt den Energiebedarf auf Basis einer Bestandsaufnahme der Gebäudedaten wie Dämmung, verwendetes Baumaterial und Heizsystem. Hierdurch ist eine objektübergreifende Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit anderen Gebäuden gegeben. Diese Vergleichbarkeit ist beim Verbrauchsausweis so leider nicht gegeben. Generell gilt: Der Bedarfsausweis ist zeit- und kostenintensiver als ein Verbrauchsausweis.

Bei gewerblich genutzten Immobilien liegen die Preise für Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise noch höher, da hier zusätzliche Daten erfasst werden müssen und eine Berechnung weitaus komplexer ist.

Welchen Energieausweis brauche ich?

Um diese Frage zu beantworten muss man zunächst danach fragen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Immobilie handelt, die ausschließlich Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken (so genannte Nichtwohngebäude) oder sogar beiden Zwecken dient. Beginnen wir hier mit der typischen Variante, den privat genutzten Immobilien (Wohngebäuden):

Im Neubau ist der Energieausweis schon seit 2002 Pflicht. Hier muss ein so genannter Bedarfsausweis bzw. bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden. Dieser Ausweis muss nicht nur dem potenziellen Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Bei Altbauten sieht die Situation hingegen wie folgt aus:



Bei gemischt genutzten Gebäuden, das heißt also Gebäuden, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, muss der bewohnte und der gewerblich genutzte Bereich getrennt erfasst werden, so dass es am Ende im Prinzip einen Energieausweis für das Wohngebäude und einen Ausweis für das Nichtwohngebäude gibt.

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist seit dem 01. Juli 2009 verbindlich vorgeschrieben. Bei Nichtwohngebäuden besteht bei Altbauten grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Preislich gesehen ist auch im Nichtwohnbereich der Verbrauchsausweis im Vergleich zum bedarfsorientierten Ausweis günstiger. Allerdings müssen für den Verbrauchsausweis die relevanten Verbrauchsdaten auch vorliegen, was in der Praxis nicht immer der Fall ist. Zugleich existiert auch hier das oben beschriebene Verzerrungsproblem. Wie bei Wohngebäuden auch, gibt es die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in Bezug auf Neubauten nicht.

EnEV 2014: Was ändert sich beim Energieausweis?

Die neue EnEV 2014 tritt am 01.05.2014 in Kraft. Zusammengefasst ändern sich mit Blick auf die neue Energieeinsparverordnung generell folgende Aspekte:

  • Bei Neubauten muss der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorliegen (End-Energieausweis nach Bauausführung / kein planerischer EnEV-Nachweis)
  • Neue Effizienzklassen (A+ bis H) sind ab dem 01.05.2014 in den Ausweisen anzugeben
  • Präzisierung: Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein (z.B. durch Aushang) – zuvor mussten Eigentümer nicht selbst aktiv werden und den Ausweis nur auf Verlangen vorzeigen
  • Käufern oder Mietern muss der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit)
  • Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen angeben bei Verkauf oder Vermietung (§16a EnEV 2014)
  • Immobilienanzeigen werden länger und damit teurer
  • EnEV 2014 unterscheidet nicht zwischen Privatverkäufer und gewerblichem Verkäufer
  • Soziale Medien (Facebook, Twitter & Co.) = gewerblich?
  • Stichwort: Unlauterer Wettbewerb / Rechtsstreitigkeiten & Bußgelder (Nichteinhaltung: Bußgeld bis zu 15.000 Euro / Strafregel greift 6 Monate nach Inkrafttreten der EnEV)
  • Energieausweis in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, wenn die Nutzfläche größer ist als 500 m² (bisher waren es 1.000 m²) -> Aushang-Pflicht
  • Aushang-Pflicht des Energieausweises (wenn vorhanden) in Kinos, Theater, Banken, größere Läden, Kaufhäuser usw. (privatwirtschaftliche Bauten mit Publikumsverkehr) – Pflicht des Aushangs gilt auch für Mieter/Pächter
  • Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis wurden konkretisiert
  • Stärkung des Vollzugs: Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder, ob Ausweis vorliegt!

Wenn Sie noch keinen Energieausweis für Ihre Immobilie haben, dann kontaktieren Sie zwecks Ausweiserstellung das Weyher Energieberatungsteam enerpremium.

Dienstag, 18. Juni 2013

Energieeinsparverordnung schreibt Energieausweis gesetzlich vor


„Bisher gibt es nur für rund 10 Prozent der in Deutschland vorhandenen Immobilien Energieausweise“, stellt Geschäftsführer und Energieberater Horst Krugmann von der Weyher Energieberatungsfirma enerpremium fest. Eine relativ kleine Zahl, die sehr verwundert, da der Ausweis schon sehr lange gesetzliche Pflicht ist. Immerhin kann bei der Nichtvorlage des Ausweises ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

Je nach Gebäudetyp und Baujahr, gibt es unterschiedliche Regelungen, welcher Energieausweis vorgeschrieben ist. Es gibt prinzipiell zwei Ausweisarten: Den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. „Bereits an dieser Stelle tauchen aus gutem Grund viele Fragezeichen auf“, betont Krugmann. „Vereinfacht lässt sich festhalten, dass der Bedarfsausweis der qualitativ hochwertigere und aussagekräftigere Ausweis ist“, so Krugmann.

Freitag, 10. Mai 2013

Energieberatertag zum Thema Energieausweis


Am 16. Mai veranstaltet das regionale Kooperationsbündnis KLIMASCHUTZ Weyhe PLUS einen Energieberatertag zum Thema „Energieausweise“ im Weyher Rathaus, um über die Vorteile und gesetzlichen Pflichten zu informieren. Für Fragen rund um den Energieausweis steht der Energieberater und Geschäftsführer von enerpremium den Bürgern an diesem Tag Rede und Antwort. 

Bisher gibt es nur für rund 10 Prozent der in Deutschland vorhandenen Immobilien Energieausweise.Eine relativ kleine Zahl, die sehr verwundert, da der Ausweis schon sehr lange gesetzliche Pflicht ist. Immerhin kann bei der Nichtvorlage des Ausweises ein Bußgeld in Höhe von bis zu 15.000 Euro verhängt werden.

Je nach Gebäudetyp und Baujahr, gibt es unterschiedliche Regelungen, welcher Energieausweis vorgeschrieben ist. Es gibt prinzipiell zwei Ausweisarten: Den Verbrauchsausweis und den Bedarfsausweis. Bereits an dieser Stelle tauchen aus gutem Grund viele Fragezeichen auf.

Der Beratungstag findet am 16. Mai im Rathaus der Gemeinde Weyhe von 16 - 18 Uhr (Zimmer R 301) statt. Da die Teilnehmeranzahl begrenzt ist, wird um eine frühzeitige telefonische Anmeldung unter 04203 71-218 (Dieter Helms) gebeten.