Begründet wird die Änderung des Auszahlungszeitpunktes, der sonst üblicherweise im laufenden Monat ausgezahlten Abschläge, mit einer Gesetzesänderung im EEG. Der Netzbetreiber beruft sich dabei auf §19 (2) EEG 2014, nach dem der Netzbetreiber zur monatlichen Abschlagszahlung eines Monats zum 15. des Folgemonats zu leisten hat.
An dieser Stelle wird so manch Anlagenbetreiber denken: "Irgendwie komisch, aber das Geld kommt ja dann nur einen Monat später - hauptsache es kommt." Je mehr man jedoch über diese Praxis nachdenkt, desto mehr kritische Fragezeichen tun sich auf. Vor allem wenn man an den Bestandsschutz von Anlagen denkt, die noch vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 ans Netz gegangen sind. Was ist mit Anlagen, die unter ganz anderen Konditionen ans Netz gegangen sind. Kann man hier einfach rückwirkend (!) als Netzbetreiber die neuen Regelungen des EEG 2014 anwenden und sich einfach auf § 19 (2) berufen?
Aus unserer Sicht birgt ein solches Vorgehen der Netzbetreiber ein enormes
Konfliktpotenzial. Man denke hier beispielswiese an die vielen Großanlagen, die in Bezug auf die Finanzierung nicht unerhebliche monatliche Belastungen hervorrufen und über die Einspeisevergütung ausgeglichen werden müssen. Bei einer höheren monatlichen Rate kann eine Lücke von einem Monat richtig wehtun und führt bei Anlagenbetreibern mit größeren PV-Anlagen eventuell zu ernstzunehmenden Liquiditätsengpässen. Insofern befürchten wir, dass sich
die Netzbetreiber durch ein solches Vorgehen auf Kosten der Anlagenbetreiber bereichern. Sicherlich geht es hierbei um Milliardenbeträge, die
hier offenkundig auf Basis einer fragwürdigen Gesetzesgrundlage bundesweit um einen Monat nach hinten geschoben
werden. Unser Rechtsgefühl sagt uns, dass an dieser Stelle etwas gewaltig
schief läuft.
Zudem stellen wir uns die Frage, ob denn auch die unzähligen Stromkunden im Bundesgebiet ihre EEG-Umlage auch entsprechend später entrichten müssen!? Komischerweise hat keiner unserer Mitarbeiter in der letzten Zeit einen Brief bekommen, in dem steht, dass die EEG-Umlage auch entsprechend später immer erst im Folgemonat zu entrichten ist. Damit ist das Vorgehen der Netzbetreiber überaus fraglich, da die Waage ein starkes Übergewicht auf der Einnahmenseite verbucht - so unsere Auffassung.
Aus diesem Grunde haben wir heute eine Anfrage an die EEG-Clearing-Stelle gerichtet. Wir bleiben gespannt und halten unsere Blogleser auf dem Laufenden...
Hallo, wir haben erst Mitte November diesen Brief erhalten und sehen gleiche Probleme wie Sie. Welche Antwort hat Ihnen die Clearing-Stelle gegeben? ZHK
AntwortenLöschenHallo,
Löschenwir haben folgende Antwort von der Clearingstelle erhalten:
Sehr geehrter Herr Krugmann,
vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. September 2014 zu der Fälligkeit von
Abschlägen.
Die Clearingstelle EEG ist die neutrale Einrichtung zur Klärung von
Streitigkeiten und Anwendungsfragen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
Sie nimmt keine einseitige Rechts- und/oder Projektberatung vor. Die
Beantwortung rechtlicher Fragen erfolgt daher grundsätzlich nur im Rahmen
ihrer verfahrensförmlichen Angebote.
Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen vor diesem Hintergrund einstweilen
nur die folgenden, allgemeinen Hinweise und außerhalb unserer förmlicher
Verfahren keine verbindliche Gesetzesauslegung geben bzw. Ihre Anfrage nicht
abschließend beantworten kann:
- Zu der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch
und der Abschlagszahlungsanspruch nach dem EEG 2012 fällig ist, hat die
Clearingstelle EEG eine Empfehlung mit dem Aktenzeichen 2012/6 abgegeben:
http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6.
Bitte beachten Sie, dass sich die Empfehlung auf die Rechtslage nach dem EEG
2012 bezieht, jedoch war der Abschlagszahlungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 Satz
3 EEG 2012 gemäß§ 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 ab dem 1. Januar 2012 auch auf
Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
sind.
Der Abschlag nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist in dem auf die
vergütungsfähige Stromerzeugung folgenden Monat zu zahlen. Die Clearingstelle
EEG hat Netzbetreibern empfohlen, die Abschläge bis zum 15. des auf die
Einspeisung folgenden Kalendermonats an die Anlagenbetreiberinnen
bzw. -betreiber zu zahlen (s. Abschnitt 3.2 der Empfehlung 2012/6).
- Diesen Fälligkeitszeitpunkt regelt nunmehr § 19 Abs. 2 EEG 2014. Das
bedeutet, dass Abschläge beispielsweise für die im März erzeugte und
eingespeiste bzw. förderfähige Strommenge spätestens bis zum 15. April zu
zahlen sind.
- Ob diese Regelung aus § 19 Abs. 2 EEG 2014 gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 ab
dem 1. August 2014 auch auf Bestandsanlagen anzuwenden ist, geht nicht
eindeutig aus der Übergangsvorschrift hervor. Jedenfalls bestimmt § 100 Abs.
1 Nr. 10 EEG 2014, dass die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG
2012 anzuwenden ist, der bestimmt, dass auf Bestandsanlagen § 16 Abs. 1 Satz
2 und 3 EEG 2012 anzuwenden ist. Zu dem Fälligkeitszeitpunkt nach dieser
Regelung hat die Clearingstelle EEG die o.g. Empfehlung 2012/6 beschlossen.
- Den genauen Gesetzeswortlaut des EEG 2014 und des EEG 2012 können Sie
unserer jeweiligen Arbeitsausgabe unter
https://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2014/arbeitsausgabe
ttps://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/arbeitsausgabe
entnehmen.
Soweit Sie und die andere Seite eine Klärung durch uns wünschen, bieten wir
Ihnen eines unserer Verfahren an. Nähere Informationen zu unseren Angeboten
finden Sie unter
http://www.clearingstelle-eeg.de/ueberblick.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Sollte
Ihrerseits noch Klärungsbedarf bestehen, melden Sie sich bitte idealerweise
innerhalb der kommenden vier Wochen bei uns. Hören wir in diesem Zeitraum
nichts von Ihnen, gehen wir davon aus, dass sich Ihre Anfrage anderweitig -
hoffentlich zu Ihrer Zufriedenheit - erledigt hat und legen den Vorgang ab.
Selbstverständlich können Sie sich jederzeit auch danach gerne in dieser oder
einer anderen Sache an uns wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Beatrice Brunner
Mitglied der Clearingstelle EEG