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Donnerstag, 15. Juni 2017

Austauschpflicht für Heizungsanlagen


Austauschpflicht für Heizungsanlagen
Florian Methe / pixelio.de 
Einige Heizungen sind nach 30 Jahren auszutauschen, so schreibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Die Austauschpflicht betrifft gerade in diesem Jahr einige Heizungsanlagen. Es besteht die Möglichkeit die gesetzliche Frist dem Typenschild, dem Schornsteinfegerprotokoll oder den Bauunterlagen zu entnehmen.

Es rentiert sich bereits ein Austausch vor dem Ablauf der angegebenen Frist. Bei alten Heizkesseln ist ein zunehmendes Ausfallrisiko erkennbar. Zudem ist häufig eine Wirtschaftlichkeit beim Heizungsaustausch ab einem Alter von 20 Jahren festzustellen, berichtet www.haustec.de.

Aus einer Studie geht hervor, dass bereits ein hoher Anteil der bundesweiten Heizungsanlagen vor dem Jahr 1990 eingebaut wurden und folglich über 27 Jahre alt sind. Konstanttemperaturkessel, die eine Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt aufweisen, unterliegen der gesetzlichen Austauschpflicht. Handelt es sich hingegen um Brennwert- oder Niedertemperaturkessel, dürfen diese weiterhin in Betrieb bleiben. Bewohnt ein Eigentümer seine Immobilie bereits vor dem 01.02.2002, unterliegt dieser ebenfalls nicht der Pflicht die Heizungsanlage zu erneuern. Findet nach diesem Stichtag ein Eigentümerwechsel statt, ist die Heizung binnen zwei Jahre auszutauschen, schreibt www.haustec.de.

Ob eine Heizung erneuert werden sollte, ist abhängig von dem Baujahr der Anlage. Diese Information sowie der Hersteller und die Leistung lässt sich auf dem Typenschild ablesen, so Herr Groß vom Deutschen Energieberaternetzwerk (DEN). Dieses Metallschild ist nicht so leicht auffindbar und befindet sich oftmals unter der seitlichen Abdeckung. Die genannten Angaben sind ebenso im Protokoll des Schornsteinfegers sowie in den Unterlagen aus der Bauzeit zu finden.

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