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Dienstag, 10. Oktober 2017

Lüftungsvorschriften beachten



 Lüftungsvorschriften beachten
Rosel Eckstein / pixelio.de 
Laut der Energieeinsparverordnung ist es vorgeschrieben, Gebäude luftdicht nach den Regeln der Technik zu errichten, sodass ein Mindestluftwechsel gewährleistet ist. Durch den Einbau von Lüftungsanlagen, sollen diese Vorgaben eingehalten werden. Wohnungsbaugesellschaften sorgen gerade mal für Lüftungsanlagen mit einem funktionslosen Ausschalter. 

Um die Stromkosten nicht in die Höhe zu treiben, erfolgt eine Abschaltung der Lüftungsanlagen seitens der Mieter. Zudem werden mögliche Zugerscheinungen durch das Abkleben der Fensterfalzlüfter unterbunden. Erfolgt keine regelmäßige Lüftung, ist der vorgeschriebene Mindestluftwechsel nicht gewährleistet, wodurch Schimmel entstehen kann, so das Internetportal www.enbausa.de.

Laut Frau Vogler, Referentin für Energie, Technik und Normung nehmen die Mieter die Technik als nachteilig wahr. Um dies zu verhindern, sind lautlose Lüftungsanlagen sinnvoll. Dies ist bereits bei einigen Geräten, die auf niedrigster Lüftungsstufe eingestellt sind, gewährleistet. Insbesondere für die Wohnungswirtschaft werden Geräte offeriert, die nicht ausgeschaltet werden können. Durch den Ausschalter wird das Gerät nicht vollständig ausgeschaltet, sondern in die Grundstufe versetzt. Das Abschalten der Lüftungsanlage ist nicht untersagt. Findet ein lautloser Betrieb statt, in der trotzdem der Mindestluftwechsel berücksichtigt wird, kann diese Vorgehensweise durchaus funktionieren, kommentiert Frau Vogler. Bei dem Thema Lüftung handelt es sich um ein komplexes Thema, sodass der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) keine Empfehlungen darlegt. Außerdem ist bei der Lüftung die Art des Gebäudes zu berücksichtigen, schreibt www.enbausa.de.

In Ausnahmesituationen beispielsweise bei einem Brand, ist es sinnvoll, dass die Mieter die Möglichkeit haben, die Lüftung vollständig auszuschalten. Herr Händel, technischer Referent beim Fachverband Gebäude-Klima hat ebenfalls noch keine konkrete Lösung parat. Eine Möglichkeit bietet die zeitweise Abschaltung der Lüftungsanlagen. Anschließend sollen die Geräte wieder im Grundbetrieb weiterlaufen.

Frau Vogler weist darauf hin, dass Wohnungsunternehmen versuchen die Lüftungsanlagen, aufgrund hoher Betriebskosten, zu umgehen. Die gesamten Energieeinsparungen werden aufgrund der Wartungs- und Stromkosten weitgehend erschöpft. Demzufolge finden Lüftungsanlagen hinsichtlich der Energieeffizienzstrategie kaum Anwendung, so www.enbausa.de.

Bei einem Effizienzhaus 55 ist eine Abluftanlage möglich. Handelt es sich um einen besseren Standard, bedarf es einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Um den Effekt der Wärmerückgewinnung nutzen zu können, sollte nicht gleichzeitig gelüftet werden. Somit ist eine Umstellung des aktuellen Lüftungsverhaltens der Mieter erforderlich, sofern eine Lüftungsanlage vorhanden ist.

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