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Die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen unterliegt einer langfristig angelegten Regelung. Dadurch soll der Anlagenbestand gefestigt und die gesundheitsgefährdenden Abgasbestandteile, wie beispielsweise Staub und Kohlenmonoxid gesenkt werden. Schon seit dem Jahr 2009 hat diese Regelung Bestand, schreibt das Internetportal www.sonnenseite.com.
Für Kamin- und Kachelöfen besteht am 31.12.2017 eine Nachrüstungspflicht oder eine Außerbetriebnahme. Dies gilt für Einzelraumfeuerungsanlagen, die in einem Zeitraum vom 01.01.1975 und dem 31.12.1984 eingebaut und anschließend in Betrieb genommen wurden. Eine Nachrüstung kann lediglich durch eine Bescheinigung des Herstellers der Anlage oder durch eine Vor-Ort- Messung des Schornsteinfegers, die die Einhaltung der Grenzwerte belegen, vermieden werden. Hinsichtlich Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor 1975 gebaut worden sind, endete die Übergangsfrist bereits Ende 2014, so www.sonnenseite.com.
Wenn es Unklarheiten bezüglich der Einzelraumfeuerungsanlage gibt, besteht die Möglichkeit sich an den Schornsteinfeger oder die zuständige Behörde zu wenden. Weitere Informationen zur Feuerstätte lassen sich aus dem Feuerstättenbescheid des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers entnehmen. Um Luftschadstoffemissionen zu umgehen, ist einerseits der technisch einwandfreie Zustand und andererseits der vorschriftsmäßige Umgang der Anlage erforderlich. Eine schlechte Holzverbrennung führt zu Rauch und Geruch, sowie zu einer Feinstaubbelastung und hat insgesamt negative Auswirkungen auf die Umgebung. Einen ordnungsgemäßen sowie schadstoffarmen Gebrauch der Kaminöfen sowie Holzfeuerungen kann durch die Beratung durch das Schornsteinfegerhandwerk sowie umfassenden Informationsangeboten der zuständigen Behörde und im Internet gewährleistet werden.
Laut des Internetportals www.sonnenseite.com ist bei der Verwendung des richtigen Brennstoffes der Feuchtegehalt zu berücksichtigen. Eine ausreichend große Luftzufuhr, führt zum bestmöglichen Ergebnis.
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