M.Eisinger / pixelio.de |
Die Hauseigentümer sind demnach in der Pflicht spätestens zwei Jahre nach Eigentumserwerb bzw. Grundbucheintrag die gesamten Warmwasserleitungen sowie dazugehörige Armaturen in ungeheizten Räumen zu dämmen, schreibt www.enbausa.de.
Eine weitere Nachrüstungspflicht stellt die Dämmung der obersten Geschossdecke dar, also die Decke die beheizten von unbeheiztem Raum separiert. Erfahrungsgemäß sind darunter die Decken zwischen dem bewohnten Obergeschoss und dem nicht ausgebauten Dachboden zu verstehen, berichtet www.enbausa.de. Ersatzweise kann eine Dachdämmung vorgenommen werden, bei der auf die Einhaltung des Wärmedurchgangskoeffizienten geachtet werden muss.
Weisen die Heizkessel ein Alter von 30 Jahren auf, ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel, müssen diese ausgetauscht werden. Sollte ein Energieausweis speziell für den Verkauf gerade erstellt worden sein, sind hier die Nachrüstungspflichten eindeutig anzugeben. Nicht nur Käufer sondern auch Erben eines Objektes, sind dazu angehalten diesen Vorgaben nachzukommen, so das Internetportal www.enbausa.de.
Die Nachrüstpflicht entfällt, wenn die Hausbesitzer die Immobilie bereits vor dem 01.Februar 2002 selbst bewohnt haben und auch Eigentümer waren. Der Verband Privater Bauherren (VPB) befürwortet auch Altbesitzern, sich mit den Nachrüstpflichten auseinanderzusetzen und diese eventuell auch zu realisieren. Einige Maßnahmen lohnen sich, tragen positiv zur Umwelt bei und fördern das Energiesparen.
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