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Mittwoch, 30. April 2014

Der Energieausweis im Kontext der neuen EnEV 2014


Am 01. Mai 2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung - kurz EnEV 2014 - in Kraft. Ab dann gelten verschärfte Anforderungen, die neben Eigentümern auch Immobilienmakler und Gewerbetreibende betreffen. Zentrale Änderungen beziehen sich bei Bestandsgebäuden vor allem auf den Energieausweis. Nach dem alten Recht mussten Eigentümer den Energieausweis lediglich auf Verlangen vorzeigen. Mit den gesetzlichen Änderungen muss der Energieausweis jedoch nun bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorliegen. Zudem muss der Ausweis seit dem 01. Mai bei einem Nutzerwechsel auch ausgehändigt werden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

Doch welche Änderungen gibt es noch? Und wann brauche ich überhaupt einen Energieausweis? Wir fassen für Sie zusammen...


Bisher wurden laut des Bundesinstituts für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) lediglich für 10% der in Deutschland vorhandenen Immobilien Energieausweise ausgestellt. Eine relativ klein wirkende Zahl, wenn man bedenkt, dass der Energieausweis schon seit längerem in der Energieeinsparverordnung (kurz EnEV) gesetzlich verbindlich verankert und vorgeschrieben ist.

Es lässt sich also festhalten, dass es dem Energieausweis immer noch an Bekanntheit und damit an Akzeptanz fehlt, obwohl es bei Nichtvorhandensein eines solchen Ausweises in bestimmten Fällen nicht unerhebliche Sanktionen gibt. Immerhin kann bei der Nichtvorlage des Ausweises ein Bußgeld in Höhe von 15.000 Euro verhängt werden.

Sicherlich ist ein wesentlicher Grund für die gegenwärtige Verunsicherung in diesem Bereich die Existenz von zwei Ausweisarten: Verbrauchsausweis und Bedarfsausweis. Bereits an dieser Stelle tauchen aus gutem Grund viele Fragezeichen auf. Daher möchten wir für Sie zusammenfassend auf die Unterschiede näher eingehen und ein wenig Licht in die Dunkelheit bringen. Kernfragen sind hier also:

1.) Wann brauche ich einen Energieausweis?
2.) Verbrauchs- & Bedarfsausweis: Wie unterscheiden sich die Energieausweisarten?
3.) Welchen Energieausweis brauche ich?
4.) EnEV 2014: Was ändert sich beim Energieausweis?

Wann brauche ich einen Energieausweis?

Grundsätzlich wird ein Energieausweis bei bestehenden Gebäuden immer dann benötigt, wenn ein Nutzerwechsel bevorsteht. Wird also eine Immobilie verkauft oder neu vermietet, muss zwingend ein Energieausweis vorliegen, der dem Kauf- oder Mietinteressenten auf Verlangen vorgelegt werden kann. Achtung: Ab dem 01.05.2014 tritt die neue Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) in Kraft. Ab dann muss den Käufern oder Mietern der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit).

Der Energieausweis muss zudem generell bei Neubauten und umfangreicheren Sanierungsmaßnahmen sowie Erweiterungen von Gebäuden ausgestellt werden.

Zusammengefasst besteht in folgenden Fällen die Pflicht zur Ausstellung eines Energieausweises:
  • Bau eines neuen Wohn- oder Nichtwohngebäudes
  • Erweiterungen und Sanierungen eines Gebäudes im größeren Stil
  • Verkauf eines Wohn- bzw. Nichtwohngebäudes
  • Bevorstehender Mieterwechsel in einem Wohn- oder Nichtwohngebäude (insbesonderebei Teilvermietungen und Leasing)
  • Öffentliche Gebäude mit Publikumsverkehr, die mehr als 1.000 m² Nutzfläche haben (insbesondere Aushang-Pflicht)
Achtung: Mit der neuen EnEV 2014 muss ab dem 01.05.2014 in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr ein Ausweis schon dann ausgehangen werden, wenn die Nutzfläche größer als 500 m² ist. Es besteht also schon bei kleineren Flächen eine Aushang-Pflicht. Zudem wird die Aushang-Pflicht auf privatwirtschaftliche Bauten (z.B. Kinos, Theater, Banken, größere Läden, Kaufhäuser usw.) mit Publikumsverkehr ausgedehnt. Die Pflicht des Aushangs gilt auch für Mieter respektive Pächter.

Für folgende Gebäude ist der Energieausweis unverbindlich:
  • Denkmalgeschützte Gebäude
  • Ferienhäuser
  • Kleine unbeheizte Gebäude mit einer Nettogesamtfläche, die 50 m² nicht übersteigt
  • Abrissgebäude
  • Kirchen
Auch wenn die Energieeinsparverordnung bei einigen Objekten keinen Energieausweis verbindlich vorschreibt, können Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden, Ferienhäuser oder kleineren Gebäuden natürlich dennoch ein berechtigtes Interesse an einem Energieausweis haben – verbindlich vorgeschrieben im Sinne des Gesetzes ist er in diesen Fällen allerdings nicht.

Wie unterscheiden sich die Energieausweisarten?

In Bezug auf den Energieausweis gibt es zwei verschiedene Ausweistypen bzw. Ausweisarten: Den Verbrauchs- und den Bedarfsausweis.

Der verbrauchsbasierte Energieausweis wird lediglich auf Basis des tatsächlichen Energieverbrauchs der Nutzer erstellt. Somit ist die im Verbrauchsausweis berechnete Energieeffizienz durch das Nutzerverhalten verzerrt. Schließlich spiegelt ein so erstellter Ausweis das Verhalten der Bewohner wider und bildet damit nicht den eigentlichen Zustand des Gebäudes ab. Aus diesem Grunde ist der bedarfsorientierte Ausweis weitaus präziser, denn der Bedarfsausweis zeigt wie energieeffizient das Gebäude ist.

Der Bedarfsausweis berücksichtigt den Energiebedarf auf Basis einer Bestandsaufnahme der Gebäudedaten wie Dämmung, verwendetes Baumaterial und Heizsystem. Hierdurch ist eine objektübergreifende Vergleichbarkeit der Ergebnisse mit anderen Gebäuden gegeben. Diese Vergleichbarkeit ist beim Verbrauchsausweis so leider nicht gegeben. Generell gilt: Der Bedarfsausweis ist zeit- und kostenintensiver als ein Verbrauchsausweis.

Bei gewerblich genutzten Immobilien liegen die Preise für Bedarfsausweise und Verbrauchsausweise noch höher, da hier zusätzliche Daten erfasst werden müssen und eine Berechnung weitaus komplexer ist.

Welchen Energieausweis brauche ich?

Um diese Frage zu beantworten muss man zunächst danach fragen, ob es sich im vorliegenden Fall um eine Immobilie handelt, die ausschließlich Wohnzwecken, gewerblichen Zwecken (so genannte Nichtwohngebäude) oder sogar beiden Zwecken dient. Beginnen wir hier mit der typischen Variante, den privat genutzten Immobilien (Wohngebäuden):

Im Neubau ist der Energieausweis schon seit 2002 Pflicht. Hier muss ein so genannter Bedarfsausweis bzw. bedarfsbasierter Energieausweis ausgestellt werden. Dieser Ausweis muss nicht nur dem potenziellen Mieter bzw. Käufer vorgelegt werden, sondern auch der nach Landesrecht zuständigen Behörde.

Bei Altbauten sieht die Situation hingegen wie folgt aus:



Bei gemischt genutzten Gebäuden, das heißt also Gebäuden, die sowohl privat als auch gewerblich genutzt werden, muss der bewohnte und der gewerblich genutzte Bereich getrennt erfasst werden, so dass es am Ende im Prinzip einen Energieausweis für das Wohngebäude und einen Ausweis für das Nichtwohngebäude gibt.

Der Energieausweis für Nichtwohngebäude ist seit dem 01. Juli 2009 verbindlich vorgeschrieben. Bei Nichtwohngebäuden besteht bei Altbauten grundsätzlich eine Wahlfreiheit zwischen Verbrauchs- und Bedarfsausweis. Preislich gesehen ist auch im Nichtwohnbereich der Verbrauchsausweis im Vergleich zum bedarfsorientierten Ausweis günstiger. Allerdings müssen für den Verbrauchsausweis die relevanten Verbrauchsdaten auch vorliegen, was in der Praxis nicht immer der Fall ist. Zugleich existiert auch hier das oben beschriebene Verzerrungsproblem. Wie bei Wohngebäuden auch, gibt es die Wahlfreiheit zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis in Bezug auf Neubauten nicht.

EnEV 2014: Was ändert sich beim Energieausweis?

Die neue EnEV 2014 tritt am 01.05.2014 in Kraft. Zusammengefasst ändern sich mit Blick auf die neue Energieeinsparverordnung generell folgende Aspekte:

  • Bei Neubauten muss der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vorliegen (End-Energieausweis nach Bauausführung / kein planerischer EnEV-Nachweis)
  • Neue Effizienzklassen (A+ bis H) sind ab dem 01.05.2014 in den Ausweisen anzugeben
  • Präzisierung: Energieausweis muss zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes zugänglich sein (z.B. durch Aushang) – zuvor mussten Eigentümer nicht selbst aktiv werden und den Ausweis nur auf Verlangen vorzeigen
  • Käufern oder Mietern muss der Ausweis bei einem Nutzerwechsel ausgehändigt werden (zuvor ging es nur um die Einsichtsmöglichkeit)
  • Energiekennwerte in kommerziellen Anzeigen angeben bei Verkauf oder Vermietung (§16a EnEV 2014)
  • Immobilienanzeigen werden länger und damit teurer
  • EnEV 2014 unterscheidet nicht zwischen Privatverkäufer und gewerblichem Verkäufer
  • Soziale Medien (Facebook, Twitter & Co.) = gewerblich?
  • Stichwort: Unlauterer Wettbewerb / Rechtsstreitigkeiten & Bußgelder (Nichteinhaltung: Bußgeld bis zu 15.000 Euro / Strafregel greift 6 Monate nach Inkrafttreten der EnEV)
  • Energieausweis in öffentlichen Gebäuden mit Publikumsverkehr, wenn die Nutzfläche größer ist als 500 m² (bisher waren es 1.000 m²) -> Aushang-Pflicht
  • Aushang-Pflicht des Energieausweises (wenn vorhanden) in Kinos, Theater, Banken, größere Läden, Kaufhäuser usw. (privatwirtschaftliche Bauten mit Publikumsverkehr) – Pflicht des Aushangs gilt auch für Mieter/Pächter
  • Modernisierungsempfehlungen im Energieausweis wurden konkretisiert
  • Stärkung des Vollzugs: Einführung unabhängiger Stichprobenkontrollen durch die Länder, ob Ausweis vorliegt!

Wenn Sie noch keinen Energieausweis für Ihre Immobilie haben, dann kontaktieren Sie zwecks Ausweiserstellung das Weyher Energieberatungsteam enerpremium.