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Dienstag, 6. März 2018

Beim Altbauerwerb gilt Nachrüstpflicht


Beim Altbauerwerb gilt Nachrüstpflicht
M.Eisinger / pixelio.de
Eine Nachrüstpflicht gilt für Hausbesitzer im Bereich Bestandsgebäude, wenn der Verkäufer den Altbau nach 01.02.2002 gekauft und diesen auch selbst bewohnt hat. Der Verband Privater Bauherren (VPB) ruft die Nachrüstungspflichten, die in der Energieeinsparverordnung (EnEV) festgehalten worden sind ins Gedächtnis.

Die Hauseigentümer sind demnach in der Pflicht spätestens zwei Jahre nach Eigentumserwerb bzw. Grundbucheintrag die gesamten Warmwasserleitungen sowie dazugehörige Armaturen in ungeheizten Räumen zu dämmen, schreibt www.enbausa.de.

Eine weitere Nachrüstungspflicht stellt die Dämmung der obersten Geschossdecke dar, also die Decke die beheizten von unbeheiztem Raum separiert. Erfahrungsgemäß sind darunter die Decken zwischen dem bewohnten Obergeschoss und dem nicht ausgebauten Dachboden zu verstehen, berichtet www.enbausa.de. Ersatzweise kann eine Dachdämmung vorgenommen werden, bei der auf die Einhaltung des Wärmedurchgangskoeffizienten geachtet werden muss.

Weisen die Heizkessel ein Alter von 30 Jahren auf, ausgenommen sind Niedertemperatur- und Brennwertkessel, müssen diese ausgetauscht werden. Sollte ein Energieausweis speziell für den Verkauf gerade erstellt worden sein, sind hier die Nachrüstungspflichten eindeutig anzugeben. Nicht nur Käufer sondern auch Erben eines Objektes, sind dazu angehalten diesen Vorgaben nachzukommen, so das Internetportal www.enbausa.de.

Die Nachrüstpflicht entfällt, wenn die Hausbesitzer die Immobilie bereits vor dem 01.Februar 2002 selbst bewohnt haben und auch Eigentümer waren. Der Verband Privater Bauherren (VPB) befürwortet auch Altbesitzern, sich mit den Nachrüstpflichten auseinanderzusetzen und diese eventuell auch zu realisieren. Einige Maßnahmen lohnen sich, tragen positiv zur Umwelt bei und fördern das Energiesparen.

Donnerstag, 19. Oktober 2017

Energieausweise gewinnen an Bedeutung


Energieausweise gewinnen an Bedeutung
Tim Reckmann / pixelio.de 
Durch die Aufklärungspflicht der Makler, spielt der Energieausweis eine immer größere Rolle.

Bereits bei der Schaltung von Immobilienanzeigen ist es laut der Energieeinsparverordnung (EnEV) obligatorisch die energetisch relevanten Daten aufzuführen, schreibt www.enbausa.de. Aus dem Urteil der Deutschen Umwelthilfe (DUH) geht hervor, dass die Immobilienmakler verpflichtet sind, diese Informationen in den Anzeigen anzugeben.

Der Energieausweis ermöglicht Verbrauchern den energetischen Zustand der Immobilie sowie mögliche Folgekosten einschätzen zu können. Zudem ermöglicht die Vorlage eines Energieausweises eine begründete Kauf- oder Mietentscheidung zu treffen sowie energetische Sanierungen von Wohngebäuden zu erhöhen. Dies führt zu Kosteneinsparungen und hat positive Auswirkungen auf den Klimaschutz, so das Internetportal www.enbausa.de.

Der Gesetzgeber schreibt vor, dass sich alle vorliegenden Daten aus dem Energieausweis in der Immobilienanzeige wiederfinden. Makler, die diese Vorgaben nicht beachten, wurden bereits durch das Oberlandesgericht verurteilt, berichtet www.enbausa.de.

Sind die Daten in der Immobilienanzeige vollständig angegeben, bietet es den Verbrauchern die Möglichkeit, den Energieverbrauch unterschiedlicher Objekte miteinander zu vergleichen. Seitens des Bundesgerichtshofs (BGH) betont Herr Resch, Bundesgeschäftsführer der Deutschen Umwelthilfe, dass bereits beim Inserieren die Pflichtangaben aus dem Energieausweis anzugeben sind.

Dienstag, 10. Oktober 2017

Lüftungsvorschriften beachten



 Lüftungsvorschriften beachten
Rosel Eckstein / pixelio.de 
Laut der Energieeinsparverordnung ist es vorgeschrieben, Gebäude luftdicht nach den Regeln der Technik zu errichten, sodass ein Mindestluftwechsel gewährleistet ist. Durch den Einbau von Lüftungsanlagen, sollen diese Vorgaben eingehalten werden. Wohnungsbaugesellschaften sorgen gerade mal für Lüftungsanlagen mit einem funktionslosen Ausschalter. 

Um die Stromkosten nicht in die Höhe zu treiben, erfolgt eine Abschaltung der Lüftungsanlagen seitens der Mieter. Zudem werden mögliche Zugerscheinungen durch das Abkleben der Fensterfalzlüfter unterbunden. Erfolgt keine regelmäßige Lüftung, ist der vorgeschriebene Mindestluftwechsel nicht gewährleistet, wodurch Schimmel entstehen kann, so das Internetportal www.enbausa.de.

Laut Frau Vogler, Referentin für Energie, Technik und Normung nehmen die Mieter die Technik als nachteilig wahr. Um dies zu verhindern, sind lautlose Lüftungsanlagen sinnvoll. Dies ist bereits bei einigen Geräten, die auf niedrigster Lüftungsstufe eingestellt sind, gewährleistet. Insbesondere für die Wohnungswirtschaft werden Geräte offeriert, die nicht ausgeschaltet werden können. Durch den Ausschalter wird das Gerät nicht vollständig ausgeschaltet, sondern in die Grundstufe versetzt. Das Abschalten der Lüftungsanlage ist nicht untersagt. Findet ein lautloser Betrieb statt, in der trotzdem der Mindestluftwechsel berücksichtigt wird, kann diese Vorgehensweise durchaus funktionieren, kommentiert Frau Vogler. Bei dem Thema Lüftung handelt es sich um ein komplexes Thema, sodass der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen (GdW) keine Empfehlungen darlegt. Außerdem ist bei der Lüftung die Art des Gebäudes zu berücksichtigen, schreibt www.enbausa.de.

In Ausnahmesituationen beispielsweise bei einem Brand, ist es sinnvoll, dass die Mieter die Möglichkeit haben, die Lüftung vollständig auszuschalten. Herr Händel, technischer Referent beim Fachverband Gebäude-Klima hat ebenfalls noch keine konkrete Lösung parat. Eine Möglichkeit bietet die zeitweise Abschaltung der Lüftungsanlagen. Anschließend sollen die Geräte wieder im Grundbetrieb weiterlaufen.

Frau Vogler weist darauf hin, dass Wohnungsunternehmen versuchen die Lüftungsanlagen, aufgrund hoher Betriebskosten, zu umgehen. Die gesamten Energieeinsparungen werden aufgrund der Wartungs- und Stromkosten weitgehend erschöpft. Demzufolge finden Lüftungsanlagen hinsichtlich der Energieeffizienzstrategie kaum Anwendung, so www.enbausa.de.

Bei einem Effizienzhaus 55 ist eine Abluftanlage möglich. Handelt es sich um einen besseren Standard, bedarf es einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Um den Effekt der Wärmerückgewinnung nutzen zu können, sollte nicht gleichzeitig gelüftet werden. Somit ist eine Umstellung des aktuellen Lüftungsverhaltens der Mieter erforderlich, sofern eine Lüftungsanlage vorhanden ist.

Dienstag, 4. Juli 2017

Beliebtestes Elektroauto: Tesla Model S



Rudolpho Duba  / pixelio.de
Die meisten Neuwagen können sich viele gar nicht leisten. Folglich sollte eher auf Gebrauchtwagen gesetzt werden, berichtet www.sonnenseite.com. Beim Gebrauchtwagen liegt der Durchschnittswert bei 20.000 €. Das Modell Tesla S liegt gebraucht immer noch bei 87.000 €, sodass es auch beim Preis auf Platz eins zu finden ist. Im Internet sind bei diesem Modell die meisten Serienaufrufe festzustellen. Der Renault Twizy zählt zu den preisgünstigen Elektroautos, schreibt www.sonnenseite.com. Aus rechtlicher Sicht gilt der Twizy nicht als Elektroauto, sondern als Quad. Demzufolge besteht keine Möglichkeit seitens der Käufer eine Elektroauto-Prämie in Anspruch zu nehmen.

Der Smart Fortwo Electric Drive und der Renault Zoe sind auf den Plätzen vier und fünf zu finden. Diese stadttauglichen Kleinwagen sind bei den Käufern beliebt. Jedoch brauchen diese Kleinwagen länger von null auf 100 Kilometer pro Stunde zu kommen. Den 7. Platz belegt der Mercedes-Benz, B-Klasse Electric Drive. Laut des Internetportals www.sonnenseite.com wird dieser zu einem Preis von 28.300 € angeboten. Der Peugeot iOn liegt preislich mit rund 12.000 € deutlich unter dem Kaufpreis des Modells von Mercedes Benz.

Das meist verkaufte Auto und dennoch auf dem letzten Platz ist der Nissan Leaf. Der durchschnittliche Kaufpreis gebraucht beträgt 21.520 €. Da der hauptsächliche Anteil an Elektroautos in den USA und Japan verkauft wird, könnte dies die Ursache sein, dass der Nissan Leaf lediglich den zehnten Platz belegt.

Donnerstag, 15. Juni 2017

Austauschpflicht für Heizungsanlagen


Austauschpflicht für Heizungsanlagen
Florian Methe / pixelio.de 
Einige Heizungen sind nach 30 Jahren auszutauschen, so schreibt es die Energieeinsparverordnung (EnEV) vor. Die Austauschpflicht betrifft gerade in diesem Jahr einige Heizungsanlagen. Es besteht die Möglichkeit die gesetzliche Frist dem Typenschild, dem Schornsteinfegerprotokoll oder den Bauunterlagen zu entnehmen.

Es rentiert sich bereits ein Austausch vor dem Ablauf der angegebenen Frist. Bei alten Heizkesseln ist ein zunehmendes Ausfallrisiko erkennbar. Zudem ist häufig eine Wirtschaftlichkeit beim Heizungsaustausch ab einem Alter von 20 Jahren festzustellen, berichtet www.haustec.de.

Aus einer Studie geht hervor, dass bereits ein hoher Anteil der bundesweiten Heizungsanlagen vor dem Jahr 1990 eingebaut wurden und folglich über 27 Jahre alt sind. Konstanttemperaturkessel, die eine Nennleistung von vier bis 400 Kilowatt aufweisen, unterliegen der gesetzlichen Austauschpflicht. Handelt es sich hingegen um Brennwert- oder Niedertemperaturkessel, dürfen diese weiterhin in Betrieb bleiben. Bewohnt ein Eigentümer seine Immobilie bereits vor dem 01.02.2002, unterliegt dieser ebenfalls nicht der Pflicht die Heizungsanlage zu erneuern. Findet nach diesem Stichtag ein Eigentümerwechsel statt, ist die Heizung binnen zwei Jahre auszutauschen, schreibt www.haustec.de.

Ob eine Heizung erneuert werden sollte, ist abhängig von dem Baujahr der Anlage. Diese Information sowie der Hersteller und die Leistung lässt sich auf dem Typenschild ablesen, so Herr Groß vom Deutschen Energieberaternetzwerk (DEN). Dieses Metallschild ist nicht so leicht auffindbar und befindet sich oftmals unter der seitlichen Abdeckung. Die genannten Angaben sind ebenso im Protokoll des Schornsteinfegers sowie in den Unterlagen aus der Bauzeit zu finden.

Dienstag, 7. März 2017

Kokosfaser als natürlicher Dämmstoff



Tim Reckmann / pixelio.de
Die Kokosfaser eignet sich nicht nur als Dämmstoff, sondern kann ebenfalls als Schallschutz verwendet werden. Die Kokosfaser ist robust und bleibt bei der Zersetzung der Kokosnussschalen in großen Becken durch Fäulnisprozesse erhalten. Anschließend wird diese gewaschen, getrocknet und zu Vlies verarbeitet, berichtet www.energieheld.de.

Die Kokosfasern als Dämmstoff zeichnen sich durch diverse Vorteile aus. Das Anwendungsfeld ist breit gefächert und Kokosfasern können folglich für die Innen-, Kern- sowie Außendämmung eingesetzt werden. In sehr druckintensiven Dämmungen sollte jedoch auf die Dämmung durch Kokosfasern verzichtet werden. Zudem bieten sie eine Bruchfestigkeit und eine gewisse Elastizität, schreibt www.energieheld.de. Die Kokosfaser besitzt außerdem die Eigenschaft Feuchtigkeit aufnehmen und auch wieder abzugeben zu können und dabei trotzdem geruchlos zu bleiben. Sie ist aufgrund der Gerbstoffe, Schimmel- und Verottungsresistent. Ferner zeichnet sie sich durch eine qualitativ gute Dämmwirkung aus und wird demzufolge im gehobenem Bereich klassifiziert, wodurch sie ebenfalls im höheren Preissegment zu finden sind. Die Kosten liegen somit bei etwa 35-55 Euro pro Quadratmeter und sind durch die positiven Umwelt- und Dämmeigenschaften durchaus angemessen. Um den Vorgaben der Energieeinsparverordnung (EnEV) zu entsprechen, ist bei einer Fassadendämmung ein Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) von 0,24 W/ (m²K) einzuhalten. Die Dämmschicht der Kokosfasern beläuft sich demzufolge auf 18 cm, berichtet das Internetportal www.energieheld.de.

Im Vergleich zu den regionalen Dämmstoffen fällt die Ökobilanz durch die weite Anlieferung aus Ozeanien tendenziell schlechter aus. Trotz der Behandlung durch Borsalten und Ammoniumphosphat für den Brandschutz, gelten Kokosfasern als normal entflammbar.
Kokosfasern werden vorzugsweise bei Innendämmungen, beispielsweise in den Hohlräumen von Böden, verwendet

Dienstag, 28. Februar 2017

Gebäudeenergiegesetz noch nicht in Kraft


Gebäudeenergiegesetz erstmal verschoben

Heike Hering / pixelio.de

Das Inkrafttreten des Gebäudeenergiegesetzes wird durch die Politiker verzögert, berichtet www.energiezukunft.eu. Ohne einen neuen Termin zu beschließen, wurde dieser, aufgrund eines Briefes der Wirtschaftspolitiker von der Tagesordnung genommen. Unter dem Gebäudeenergiegesetz sollten die Gesetze Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) sowie das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) zusammengefasst werden. Für die Wirtschaftspolitiker ist die Sachlage bezüglich des geforderten Energiestandards ab 2021 für Wohngebäude noch nicht vollständig geklärt. Demnach besteht weiterhin Diskussionsbedarf, was die Wirtschaftlichkeit des Bauens betrifft. Der KfW-Effizienzhausstandard gilt ab 2019 für neue Bürogebäude und voraussichtlich ab dem Jahr 2021 auch für private Gebäude, schreibt das Internetportal www.energiezukunft.eu.
Die Umsetzung des KfW-55-Effizienzhausstandards werde auch private Bauherren betreffen und steht nicht im Einklang mit dem Ziel bezahlbares Wohnen zu realisieren. Außerdem ist das Kosten-Nutzen-Verhältnis beim rechtlichen Einsatz Erneuerbarer Energien fraglich, berichtet www.energiezukunft.eu.
Laut des Bauministeriums ist eine grundsätzliche Wirtschaftlichkeit des KfW-55-Standards gegeben. Insgesamt werden sich die Baukosten um etwa zwei Prozent erhöhen. Aufgrund von knapp 2.000 Neubauten im Nichtwohngebäudesektor, ist dieser Anstieg nicht erheblich von Bedeutung, so www.energiezukunft.eu.

Laut der Verbraucherschützer sind die Standards nicht exakt auf den privaten Wohnungsbau übertragbar und verfolgen nicht die wohnungspolitischen Ziele. Diese beinhalten, dass jährlich ein Drittel der neuen Wohnungen durch Investitionen privater Bauherren in Eigenheime und Eigentumswohnungen realisiert werden sollen, folglich darf es nicht zu immensen Bau- und Sanierungsauflagen kommen, die zu hohen Baukosten führen.
Die Energiewende wird durch Herrn Fuchs und Pfeiffer blockiert, wodurch die Energieverschwendung im Gebäudesektor unverändert bleibt, erklärt Frau Verlinden, energiepolitische Sprecherin der Grünen-Fraktion.

Mit dem Gebäudeenergiegesetz würde die Bundesregierung die Ernsthaftigkeit der Energiewende sowie dem Klimaschutz deutlich machen. Durch die Verabschiedung des Gebäudeenergiegesetzes würde die Gebäudeenergieeffizienz verbessert und ein sinnvoller Energiestandard für Nichtwohngebäude festgelegt werden. Um Vertragsverletzungen der Europäischen Union zu vermeiden, ist es relevant den Niedrigstenergie-Standard bereits jetzt und nicht erst 2018 umzusetzen, schreibt das Internetportal www.energiezukunft.eu.

Durch die derzeitige Verzögerung sowie die Berücksichtigung der Fristen im Gesetzgebungsverfahren, ist es wohl nicht mehr möglich, das Gebäudeenergiegesetz vor der Bundestagswahl im September zu verabschieden.

Freitag, 27. Juni 2014

Neue EnEV 2014 - entscheidendes Potenzial im Bestand

Bei Bestandsgebäuden bleiben die Mindestanforderungen für grundlegende Sanierungen nach Inkrafttreten der neuen Energieeinsparverordnung (EnEV) am 01. Mai 2014 weitestgehend unverändert. 

Der Neubau-Standard hingegen hat sich verschärft. Ab 2016 liegt der maximale Primärenergiebedarf im Gegensatz zu heute um 25 Prozent niedriger. Strom als Energieträger wird im Vergleich zur bisherigen EnEV leicht begünstigt, so die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Bild: lichkunst.73 / pixelio.de
Neubau:
Alle Neubauten müssen ab 2021 gemäß EU-Vorgaben einem Niedrigstenergiestandard ("fast bei null liegender Energiebedarf") entsprechen. Dies führt dazu, dass die Verschärfung des Ordnungsrechtes für Neubauten ein zwingender Schritt in diese Richtung ist.
Mehr als 50 Prozent der 2013 gebauten Immobilien wurden durch das KfW-Programm "Energieeffizient Bauen" gefördert und erfüllen somit bereits den energetischen Standard der EnEV 2014. Die KfW-Effizienzhäuser übersteigen sogar schon heute die Ziele der neuen EnEV 2014.


Bild: Wolfgang Dirscherl / pixelio.de
Bestand:
Das entscheidende Potenzial zur Steigerung der Energieeffizienz in Wohngebäuden liegt laut KfW vor allem bei den bestehenden Gebäuden. Der Wohnungsneubau in Deutschland macht mit nur einem Prozent einen geringen Anteil aller Wohngebäude aus, so die KfW in einer aktuellen Pressemitteilung. Trotzdem wurden im Jahr 2013 fast 11 Prozent mehr Wohnungsneubauten genehmigt als im Jahr zuvor. Jedoch spielt der Wohnungsneubau im Vergleich zum Gebäudebestand mit einem Anteil von unter einem Prozent Anteil an allen Wohngebäuden deutschlandweit eine eher untergeordnete Rolle.

Das deutsche Energiekonzept fordert bis 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand. Rund 9 Millionen Wohngebäude in Deutschland sind laut KfW unzureichend gedämmt -  das ist über die Hälfte aller Wohngebäude in der Bundesrepublik. Dementsprechend hoch ist das Sanierungs- und Energieeinsparpotenzial.

Zwar werden die Energieeffizienzvorgaben für Bestandsgebäude in der neuen EnEV nicht verschärft, trotzallem ist es zum Einen wichtig die Anzahl der Sanierungen deutlich zu erhöhen; zum Anderen muss die Sanierungstiefe angehoben werden, um die Ziele der Bundesregierung erreichen zu können. Folglich müsse die Sanierungsquote laut KfW von einem auf zwei Prozent verdoppelt werden, um die Ziele erreichen zu können.

Die Treibhausgasminderung in Verbindung mit der Energieeffizienz sind tragende Säulen der Energiewende. Welches Potenzial hierbei in Wohngebäuden steckt, zeigen die KfW-Programme "Energieeffizient Bauen und Sanieren". Förderfälle, die diese Programme in Anspruch nehmen, sparen regelmäßig rund 2.000 GWh pro Jahr an Energie ein. Somit tragen die KfW-Programme jährlich rund 20 Prozent zu dem Ziel, den Wärmebedarf bis 2020 um insgesamt 20 Prozent zu senken bei – so die KfW.

Über 800.000 Tonnen jährliche Treibhausgasemissionen können mit den Energieeinsparungen aus 2013 eingespart werden. Bis 2020 sollen die CO2-Emissionen um 40 Prozent reduziert werden. Geht man davon aus, dass die privaten Haushalte proportional beteiligt werden, realisieren die KfW-Programme somit rund ein Drittel der jährlich erforderlichen Reduktion.
Verlangt wird eine deutliche Steigerung der Energieeffizienz in Gebäuden. Beim Neubau wird die EnEV deutlich verschärft. Und trotzdem liegt das größte Potenzial bei den Bestandsgebäuden, nur muss hier die Tiefe der Maßnahmen deutlich ausgebaut werden um die Anforderungen der Bundesregierung zu realisieren. Schon heute gehen die Fördermaßnahmen der KfW, mit zinsgünstigen Darlehen und Zuschüssen, über die Anforderungen der EnEV hinaus. Energetische Sanierungen lohnen sich demnach also nicht nur ökonomisch, sondern auch ökologisch und gesamtwirtschaftlich.

Mittwoch, 14. Mai 2014

Info-Abend: Klimaschutz Weyhe PLUS -Die neue EnEV 2014-


Das Weyher Klimaschutzbündnis KLIMASCHUTZ Weyhe PLUS wendet sich mit dem Info-Abend „Die neue Energieeinsparverordnung 2014 – Was bedeutet das für Eigentümer, Makler und Gewerbetreibende?“ am 20. Mai im Rathaus der Gemeinde Weyhe um 19.00 Uhr an Bürger, die sich über die neuen gesetzlichen Pflichten der Energieeinsparverordnung 2014 bei Bestandsimmobilien informieren möchten. Die eingeladenen Referenten beleuchten das Thema praxisnah mit Beispielen, um die Konsequenzen für Eigentümer auch mit Blick auf den neuen Energieausweis zusammenzufassen.    

Am 01. Mai dieses Jahres ist die neue Energieeinsparverordnung - kurz EnEV 2014 - in Kraft getreten. Seitdem gelten verschärfte Anforderungen, die neben Eigentümern auch Immobilienmakler und Gewerbetreibende betreffen. Zentrale Änderungen beziehen sich bei Bestandsgebäuden vor allem auf den Energieausweis. Nach dem alten Recht mussten Eigentümer den Energieausweis lediglich auf Verlangen vorzeigen. Mit den gesetzlichen Änderungen muss der Energieausweis jedoch nun bereits zum Zeitpunkt der Besichtigung des Kauf- oder Mietobjektes vorliegen. Zudem muss der Ausweis seit dem 01. Mai bei einem Nutzerwechsel auch ausgehändigt werden. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 15.000 Euro.

Die Energieausweispflicht betrifft auch Gewerbetreibende, die Gebäude zum Beispiel neu vermieten oder untervermieten. Aber auch für Immobilienanzeigen hat sich einiges geändert, denn seit Mai 2014 müssen beispielsweise Kennwerte aus dem Energieausweis mit in der Anzeige veröffentlicht werden, wenn man keine Bußgelder oder Abmahnungen riskieren will. Zusammen mit Birgitt Strittmatter, Geschäftsführerin von dem Achimer Ingenieur- und Sachverständigenbüro „Das Energiehaus“, referiert Dennis Krugmann vom Weyher Energieberatungsunternehmen enerpremium zur neuen Energieeinsparverordnung.

Der Info-Abend startet am Montag, den 20. Mai, um 19.00 Uhr im Ratssaal der Gemeinde Weyhe. Das Ende der Veranstaltung ist um 20.30 Uhr angesetzt.