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Mittwoch, 17. September 2014

Brief vom Netzbetreiber: Änderung des Auszahlungszeitpunktes der Abschläge für Stromeinspeisung

Heute erreichte uns per Post ein Schreiben von unserem Netzbetreiber mit dem Betreff "Änderung des Auszahlungszeitpunktes der Abschläge für Ihre Stromeinspeisung". In diesem Schreiben geht es um die Einspeisevergütung für unsere firmeneigene Photovoltaik-Anlage, die Ende 2009 in Betrieb gegangen ist und seitdem grünen Strom produziert. Natürlich werden andere Anlagenbetreiber auch solch ein Schreiben erhalten haben.

Begründet wird die Änderung des Auszahlungszeitpunktes, der sonst üblicherweise im laufenden Monat ausgezahlten Abschläge, mit einer Gesetzesänderung im EEG. Der Netzbetreiber beruft sich dabei auf §19 (2) EEG 2014, nach dem der Netzbetreiber zur monatlichen Abschlagszahlung eines Monats zum 15. des Folgemonats zu leisten hat.

An dieser Stelle wird so manch Anlagenbetreiber denken: "Irgendwie komisch, aber das Geld kommt ja dann nur einen Monat später - hauptsache es kommt." Je mehr man jedoch über diese Praxis nachdenkt, desto mehr kritische Fragezeichen tun sich auf. Vor allem wenn man an den Bestandsschutz von Anlagen denkt, die noch vor dem Inkrafttreten des EEG 2014 ans Netz gegangen sind. Was ist mit Anlagen, die unter ganz anderen Konditionen ans Netz gegangen sind. Kann man hier einfach rückwirkend (!) als Netzbetreiber die neuen Regelungen des EEG 2014 anwenden und sich einfach auf § 19 (2) berufen?

Aus unserer Sicht birgt ein solches Vorgehen der Netzbetreiber ein enormes Konfliktpotenzial. Man denke hier beispielswiese an die vielen Großanlagen, die in Bezug auf die Finanzierung nicht unerhebliche monatliche Belastungen hervorrufen und über die Einspeisevergütung ausgeglichen werden müssen. Bei einer höheren monatlichen Rate kann eine Lücke von einem Monat richtig wehtun und führt bei Anlagenbetreibern mit größeren PV-Anlagen eventuell zu ernstzunehmenden Liquiditätsengpässen. Insofern befürchten wir, dass sich die Netzbetreiber durch ein solches Vorgehen auf Kosten der Anlagenbetreiber bereichern. Sicherlich geht es hierbei um Milliardenbeträge, die hier offenkundig auf Basis einer fragwürdigen Gesetzesgrundlage bundesweit um einen Monat nach hinten geschoben werden. Unser Rechtsgefühl sagt uns, dass an dieser Stelle etwas gewaltig schief läuft.
Zudem stellen wir uns die Frage, ob denn auch die unzähligen Stromkunden im Bundesgebiet ihre EEG-Umlage auch entsprechend später entrichten müssen!? Komischerweise hat keiner unserer Mitarbeiter in der letzten Zeit einen Brief bekommen, in dem steht, dass die EEG-Umlage auch entsprechend später immer erst im Folgemonat zu entrichten ist. Damit ist das Vorgehen der Netzbetreiber überaus fraglich, da die Waage ein starkes Übergewicht auf der Einnahmenseite verbucht - so unsere Auffassung. 

Aus diesem Grunde haben wir heute eine Anfrage an die EEG-Clearing-Stelle gerichtet. Wir bleiben gespannt und halten unsere Blogleser auf dem Laufenden...
 
 

2 Kommentare:

  1. Hallo, wir haben erst Mitte November diesen Brief erhalten und sehen gleiche Probleme wie Sie. Welche Antwort hat Ihnen die Clearing-Stelle gegeben? ZHK

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    1. Hallo,

      wir haben folgende Antwort von der Clearingstelle erhalten:

      Sehr geehrter Herr Krugmann,

      vielen Dank für Ihre Anfrage vom 18. September 2014 zu der Fälligkeit von
      Abschlägen.

      Die Clearingstelle EEG ist die neutrale Einrichtung zur Klärung von
      Streitigkeiten und Anwendungsfragen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG).
      Sie nimmt keine einseitige Rechts- und/oder Projektberatung vor. Die
      Beantwortung rechtlicher Fragen erfolgt daher grundsätzlich nur im Rahmen
      ihrer verfahrensförmlichen Angebote.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass ich Ihnen vor diesem Hintergrund einstweilen
      nur die folgenden, allgemeinen Hinweise und außerhalb unserer förmlicher
      Verfahren keine verbindliche Gesetzesauslegung geben bzw. Ihre Anfrage nicht
      abschließend beantworten kann:

      - Zu der Frage, wann und unter welchen Voraussetzungen der Vergütungsanspruch
      und der Abschlagszahlungsanspruch nach dem EEG 2012 fällig ist, hat die
      Clearingstelle EEG eine Empfehlung mit dem Aktenzeichen 2012/6 abgegeben:

                 http://www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2012/6.

      Bitte beachten Sie, dass sich die Empfehlung auf die Rechtslage nach dem EEG
      2012 bezieht, jedoch war der Abschlagszahlungsanspruch gemäß § 16 Abs. 1 Satz
      3 EEG 2012 gemäߧ 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 ab dem 1. Januar 2012 auch auf
      Anlagen anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden
      sind.

      Der Abschlag nach § 16 Abs. 1 Satz 3 EEG 2012 ist in dem auf die
      vergütungsfähige Stromerzeugung folgenden Monat zu zahlen. Die Clearingstelle
      EEG hat Netzbetreibern empfohlen, die Abschläge bis zum 15. des auf die
      Einspeisung folgenden Kalendermonats an die Anlagenbetreiberinnen
      bzw. -betreiber zu zahlen (s. Abschnitt 3.2 der Empfehlung 2012/6).

      - Diesen Fälligkeitszeitpunkt regelt nunmehr § 19 Abs. 2 EEG 2014. Das
      bedeutet, dass Abschläge beispielsweise für die im März erzeugte und
      eingespeiste bzw. förderfähige Strommenge spätestens bis zum 15. April zu
      zahlen sind.

      - Ob diese Regelung aus § 19 Abs. 2 EEG 2014 gemäß § 100 Abs. 1 EEG 2014 ab
      dem 1. August 2014 auch auf Bestandsanlagen anzuwenden ist, geht nicht
      eindeutig aus der Übergangsvorschrift hervor. Jedenfalls bestimmt § 100 Abs.
      1 Nr. 10 EEG 2014, dass die Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG
      2012 anzuwenden ist, der bestimmt, dass auf Bestandsanlagen § 16 Abs. 1 Satz
      2 und 3 EEG 2012 anzuwenden ist. Zu dem Fälligkeitszeitpunkt nach dieser
      Regelung hat die Clearingstelle EEG die o.g. Empfehlung 2012/6 beschlossen.

      - Den genauen Gesetzeswortlaut des EEG 2014 und des EEG 2012 können Sie
      unserer jeweiligen Arbeitsausgabe unter

      https://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2014/arbeitsausgabe

      ttps://www.clearingstelle-eeg.de/eeg2012/arbeitsausgabe

      entnehmen.

      Soweit Sie und die andere Seite eine Klärung durch uns wünschen, bieten wir
      Ihnen eines unserer Verfahren an. Nähere Informationen zu unseren Angeboten
      finden Sie unter

              http://www.clearingstelle-eeg.de/ueberblick.

      Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben. Sollte
      Ihrerseits noch Klärungsbedarf bestehen, melden Sie sich bitte idealerweise
      innerhalb der kommenden vier Wochen bei uns. Hören wir in diesem Zeitraum
      nichts von Ihnen, gehen wir davon aus, dass sich Ihre Anfrage anderweitig -
      hoffentlich zu Ihrer Zufriedenheit - erledigt hat und legen den Vorgang ab.
      Selbstverständlich können Sie sich jederzeit auch danach gerne in dieser oder
      einer anderen Sache an uns wenden.

      Mit freundlichen Grüßen

      Dr. Beatrice Brunner
      Mitglied der Clearingstelle EEG

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